Gemeindeordnung

Gemeindeordnung

der Evangelisch-Freikirchlichen Gemeinde (Baptisten) Berlin-Weißensee

Präambel

Die Mitglieder der Evangelisch-Freikirchlichen Gemeinde (Baptisten) Berlin-Weißensee bekennen sich zu dem dreieinigen Gott: dem Vater, seinem Sohn Jesus Christus und dem Heiligen Geist.

Grundlage ihres Glaubens und Lebens, ihres Denkens und Handelns ist die Heilige Schrift. Als übereinstimmenden Ausdruck ihres Glaubens und zusammenfassende Auslegung der Heiligen Schrift sehen sie die „Rechenschaft vom Glauben“ des Bundes Evangelisch-Freikirchlicher Gemeinden in Deutschland an.

§ 1 Name, Sitz und Rechtsform

  1. Die Gemeinde trägt den Namen „Evangelisch-Freikirchliche Gemeinde (Baptisten) Berlin-Weißensee im Bund Evangelisch-Freikirchlicher Gemeinden in Deutschland K.d.ö.R.“
  2. Die Gemeinde hat ihren Sitz in 13086 Berlin-Weißensee, Friesickestraße 15.
  3. Die Gemeinde ist gemäß Artikel 4 der Verfassung des Bundes ein rechtlich unselbständiger Teil des Bundes und hat Anteil an den Körperschaftsrechten des Bundes. Sie regelt im Rahmen der Ordnungen des Bundes ihre Angelegenheiten selbständig.

§ 2 Aufgabe und Zweck

  1. Gemäß ihrem Bekenntnis bezeugt und verbreitet die Gemeinde das Evangelium von der Liebe Gottes in Jesus Christus.
  2. Sie leitet ihre Mitglieder an zu einem Leben in der Nachfolge Jesu Christi.
  3. Sie erfüllt ihre Aufgaben durch Zeugnis und Dienst ihrer Mitglieder und als Ganzes durch Wort und Tat.
  4. Sie verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige und kirchliche Zwecke gemäß der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Mitgliedschaft

 

1. Die Mitgliedschaft wird erworben:

1.1 durch die Taufe auf das persönliche Bekenntnis des christlichen Glaubens hin,

1.2 durch Zeugnis (d.h. das persönliche Bekenntnis des christlichen Glaubens), wenn der

Aufzunehmende bereits die Glaubenstaufe empfangen hat,

1.3 durch Zeugnis (d.h. das persönliche Bekenntnis des christlichen Glaubens), wenn der

Aufzunehmende sich an die an ihm vollzogene Taufhandlung gebunden weiß; er aber unser Taufverständnis und unsere Taufpraxis mitträgt,

1.4 durch Überweisung von einer anderen Gemeinde im „Bund Evangelisch-Freikirchlicher Gemeinden in Deutschland“ sowie aus bekenntnisverwandten Gemeinden,

1.5 durch Wiederaufnahme.

2. Die Mitgliedschaft in der Gemeinde schließt in der Regel die Zugehörigkeit zu einer anderen Kirche, Freikirche oder Religionsgemeinschaft aus.

3. Die Mitgliedschaft erlischt:

3.1 durch Tod,

3.2 durch Überweisung an eine andere Gemeinde im „Bund Evangelisch-Freikirchlicher

Gemeinden in Deutschland“,

3.3 durch Entlassung an eine bekenntnisverwandte Gemeinde,

3.4 durch Kirchenübertritt,

3.5 durch schriftlich erklärten Austritt,

3.6 durch Beschluss der Gemeindeversammlung auf Ausschluss,

3.7 durch Beschluss der Gemeindeversammlung auf Streichung aus dem

Mitgliederverzeichnis.

4. Es ist ein Mitgliederverzeichnis zu führen.

§ 4 Gemeindestruktur und rechtliche Vertretung

1. Die Gemeinde ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig.

2. Organe der Gemeinde sind die Gemeindeversammlung und der Gemeinderat.

3. Die Gemeinde wird rechtswirksam durch zwei Mitglieder des Gemeinderats gemeinschaftlich vertreten, von denen einer der Gemeindeleiter oder dessen Stellvertreter sein muss; sie bedürfen der Bevollmächtigung durch den Bund.

In bestimmten Fällen kann Einzelvollmacht erteilt werden.

4. Das Gemeindeleben entfaltet sich in

4.1 Gottesdiensten, Veranstaltungen und sonstigen Aktivitäten der gesamten Gemeinde,

4.2 Gruppen und Arbeitskreisen,

4.3 Aktivitäten einzelner Mitglieder im Sinne der Gemeinde.

§ 5 Gemeindeversammlung

  1. Zur Gemeindeversammlung gehören alle Mitglieder der Gemeinde.
  2. Die Gemeindeversammlung ist öffentlich, sofern die Gemeindeversammlung nicht anders beschließt. Sie ist in der Regel spätestens zwei Wochen vorher durch Bekanntgabe im Gottesdienst einzuberufen. Dabei ist auf wichtige Beratungspunkte hinzuweisen.
  3. Die Einberufung erfolgt nach Bedarf, jedoch mindestens zweimal im Jahr. Sie muss einberufen werden, wenn mindestens 10% der Gemeindemitglieder dies schriftlich mit Angabe der Gründe verlangen.
  4. Die Leitung der Gemeindeversammlung hat der Gemeindeleiter oder ein vom Gemeinderat beauftragtes Mitglied des Gemeinderates.
  5. Die Gemeindeversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
  6. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, sofern diese Ordnung nichts anderes festlegt. Enthaltungen und ungültige Stimmen sind nicht mitzuzählen. Auf Antrag muss geheim abgestimmt werden.

7. Über die Gemeindeversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Leiter der Versammlung und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es ist im Gemeindearchiv zu hinterlegen.

§ 6 Aufgaben der Gemeindeversammlung

1. Die Gemeindeversammlung ist das oberste Organ der Gemeinde. Sie entscheidet in

allen Angelegenheiten der Gemeinde.

2. Die Gemeindeversammlung kann Beschlussfassungen an den Gemeinderat, die Arbeitskreise oder an einzelne Mitglieder delegieren; ausgenommen davon sind:

2.1 Wahl der Ältesten und Diakone,

2.2 Bestätigung des Gemeindeleiters und seines Stellvertreters,

2.3 Berufung und Abberufung von ordinierten und hauptamtlich angestellten Mitarbeitern,

2.4 Beschlussfassung auf Ausschluss oder Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis,

2.5 Entgegennahme von Berichten des Gemeinderates und der Arbeitskreise,

2.6 Beschlussfassung über Haushaltspläne und Jahresrechnung,

2.7 Bestätigung des Kassenverwalters sowie die Berufung der Revisionskommission,

2.8 Beschlüsse zur Anrufung des Kirchengerichts gemäß der „Ordnung zur Gerichtsbarkeit des Bundes“,

2.9 Berufung von Abgeordneten für den Bundesrat und Landesverbandsrat und Entgegennahme ihrer Berichte.

2.10 Änderungen dieser und weiterer Ordnungen der Gemeinde (z.B. Wahlordnung)

sowie Auflösungsbeschlüsse gemäß § 12.

§ 7 Der Gemeinderat

  1. Der Gemeinderat setzt sich zusammen aus gewählten Ältesten und Diakonen. Im Rahmen der Wahlordnung legt die Gemeinde ihre Anzahl fest. Von der Gemeinde berufene ordinierte Mitarbeiter gehören dem Gemeinderat kraft Amtes an.
  2. Die Ältesten tragen die Verantwortung für Lehre und Seelsorge in der Gemeinde. Die Diakone tragen Verantwortung für bestimmte Aufgabenbereiche.
  3. Der Gemeinderat wird von der Gemeindeversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Das Nähere bestimmt die Wahlordnung.
  4. Der Gemeinderat ordnet nach seiner Wahl Zuständigkeiten und Aufgaben seinen Mitgliedern zu. Die Zuordnung der Leitungsfunktion (Gemeindeleiter und Stellvertreter) bedarf der Zustimmung der Gemeindeversammlung.
  5. Der Gemeinderat wird von einem der Ältesten einberufen und soll möglichst monatlich zusammentreten. Er muss einberufen werden, wenn es von wenigstens einem Drittel seiner Mitglieder schriftlich mit Angabe der Gründe gefordert wird.
  6. Der Gemeinderat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  7. Über die Sitzung ist Protokoll zu führen, das von Leiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es ist im Gemeindearchiv zu hinterlegen.
  8. Mitglieder des Gemeinderates sind zur Verschwiegenheit verpflichtet über Angelegenheiten, die der Sache nach vertraulich sind oder ausdrücklich so bezeichnet werden.
  9. Aus dem Gemeinderat ausscheidende Mitglieder haben die in ihrem Besitz befindlichen Protokolle nebst Anlagen an das Gemeindearchiv abzugeben.

§ 8 Aufgaben des Gemeinderates

1. Der Gemeinderat fördert das Gemeindeleben, indem er

1.1 Schwerpunkte für die Gemeindeaufbauarbeit setzt,

1.2 die Mitarbeiter und Arbeitskreise koordiniert und unterstützt,

1.3 für die äußeren Bedingungen einer gedeihlichen Gemeindearbeit sorgt.

2. Der Gemeinderat trägt die Verantwortung für

2.1 die geistliche Ausrichtung der Gemeindearbeit,

2.2 die Arbeit der Arbeitskreise, insbesondere ihrer Leiter,

2.3 alle Aktivitäten, die die Gemeinde nach außen hin darstellen, insbesondere öffentliche Veranstaltungen, Repräsentation in außergemeindlichen Gremien oder Veröffentlichungen in den Medien,

2.4 alle Aktivitäten, die öffentlich in der Gemeinde oder im Namen der Gemeinde unternommen werden,

2.5 die Verwaltung der Gemeindeangelegenheiten.

3. Dem Gemeinderat obliegt insbesondere:

3.1 die Gemeindeversammlung vorzubereiten, ihre Beschlüsse zu vollziehen und zu vertreten,

3.2 den Haushaltsplan aufzustellen und durchzuführen,

3.3 Abgeordnete für den Bundesrat und Landesverbandsrat vorzuschlagen,

3.4 der Gemeindeversammlung die Zahl der Ältesten und Diakone vorzuschlagen,

3.5 Vorschläge für die Berufung von ordinierten und anderen angestellten Mitarbeitern zu machen,

3.6 weitere in der Ordnung zugewiesene Aufgaben auszuüben.

Diese Obliegenheiten können nur mit einem ausdrücklichen Auftrag des Gemeinderates von Einzelnen oder Arbeitskreisen wahrgenommen werden.

§ 9 Gemeindeleiter und ordinierte Mitarbeiter

 

  1. Der Gemeindeleiter ist der Sprecher der Gemeindeleitung; er repräsentiert die Gemeinde.
  2. Der Gemeindeleiter koordiniert die Aufgaben der Organe der Gemeinde; insbesondere fördert er durch Rat und Tat den Dienst der ordinierten und anderen Mitarbeiter.
  3. Der Gemeindeleiter übt das Hausrecht und die Dienstaufsicht aus.
  4. Zum ordinierten Mitarbeiter kann nur berufen werden, wer auf einer der Listen für ordinierte Mitarbeiter des Bundes geführt wird. Für die Berufung ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Briefliche Stimmabgabe ist zulässig.

§ 10 Arbeitskreise

1. Der Gemeinderat kann zu seiner Entlastung und um möglichst viele Gemeindemitglieder in die Lösung der Aufgaben einzubeziehen, Arbeitskreise einrichten und ihnen Verantwortungen übertragen. Die Gemeinde ist darüber zu informieren.

2. Bei allen Entscheidungen in den Arbeitskreisen ist Einmütigkeit anzustreben. Kommt diese nicht zustande, so entscheidet der Gemeinderat.

§ 11 Haushalt

  1. Die Gemeinde finanziert ihren Haushalt durch freiwillige Beiträge und Spenden ihrer Mitglieder, durch Sammlungen und sonstige Einnahmen.
  2. Die Gemeinde verwendet ihre Einnahmen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und kirchliche Zwecke gemäß den Bestimmungen der Abgabenordnung.
  3. Das Haushaltsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
  4. Über die Einnahmen und Ausgaben der Gemeinde ist von dem Kassenverwalter ordnungsgemäß Buch zu führen.
  5. Zur Prüfung der Rechnungslegung beruft die Gemeindeversammlung eine Revisionskommission. Sie besteht aus drei Mitgliedern, die im Wechsel für jeweils drei Jahre auf Vorschlag des Gemeinderates von der Gemeindeversammlung gewählt werden.
  6. Den Mitgliedern der Gemeinde dürfen keine Vermögensvorteile gewährt werden.
  7. Soweit Mitglieder oder sonstige Personen ehrenamtlich für die Gemeinde tätig sind, können nachgewiesene Auslagen erstattet werden. Die Gewährung angemessener Vergütungen für Dienstleistungen auf Grund eines besonderen Vertrages bleibt hiervon unberührt.
  8. Den Mitgliedern steht keinerlei Anteil am Gemeindevermögen zu, noch haben sie Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Beiträge oder sonstiger Zuwendungen.
  9. Grundbesitz und Vermögenswerte der Gemeinde werden gemäß der „Ordnung für die Treuhandverwaltung des Bundes“ treuhänderisch vom Bund verwaltet.

§ 12 Auflösung der Gemeinde und Austritt aus dem Bund

  1. Die Gemeinde wird aufgelöst durch Beschluss der Gemeindeversammlung mit einer 3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Enthaltungen werden nicht gezählt. Briefliche Stimmabgabe ist zulässig.
  2. Der Austritt der Gemeinde aus dem Bund bedarf des Beschlusses von mindestens 3/4 der abgegebenen Stimmen; Enthaltungen werden nicht gezählt. Briefliche Stimmabgabe ist zulässig.
  3. Zur Beschlussfassung müssen alle Mitglieder schriftlich mit einer Begründung und einer Frist von mindestens 30 Tagen eingeladen werden.
  4. Dem Bund muss Gelegenheit gegeben werden, zur Auflösung bzw. zum Austritt mündlich oder schriftlich Stellung zu nehmen.
  5. Bei Auflösung der Gemeinde fällt das Vermögen an den Bund Evangelisch-Freikirchlicher Gemeinden in Deutschland K.d.ö.R., der es wiederum ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
  6. Bei Austritt der Gemeinde aus dem Bund erfolgt die Übertragung des Gemeindevermögens gemäß § 6 Absatz (4) der Ordnung für die Treuhandverwaltung des Bundes.

§ 13 Änderung der Gemeindeordnung

Änderungen der Gemeindeordnung können durch die Gemeindeversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden; Enthaltungen werden nicht gezählt. Briefliche Stimmabgabe ist zulässig.

§ 14 Gleichstellung

 

Die in dieser Ordnung verwendete sprachliche Form der Personenbeschreibung erlaubt keinen Rückschluss auf das Geschlecht einer Person.

 

Diese Ordnung trat mit dem Beschluss der Gemeindeversammlung am 11.10.2015 in Kraft.

 

 

 
Sie sind hier: info | Gemeindeordnung

Evangelisch-Freikirchliche
Gemeinde Berlin-Weißensee

Friesickestraße 15
13086 Berlin

Pastor
Torsten Milkowski
030 924 73 93

Kontakt | Spenden