Geschäftsordnung
Geschäftsordnung
der Evangelisch-Freikirchlichen Gemeinde Berlin-Weißensee (Baptisten)
Präambel
Gemäß Festlegung des Protokolls der Gemeindeversammlung vom 20.09.2015 erfordert die Ordnung der Evangelisch-Freikirchlichen Gemeinde Berlin-Weißensee (Baptisten) eine Geschäftsordnung, um geschäftliche Vorgänge wie Prozesse und Modalitäten zu regeln.
§ 1 Mitgliedschaft
(Erläuterungen zu S 3 der Ordnung der Gemeinde vom 1 1 .10.2015)
1.1. Aufnahmeverfahren
1 .1 .1 . Meldung zur Aufnahme als Mitglied in die Gemeinde und/oder zur Taufe bei den Ältesten.
1 .1 .2. Gespräch über Aufnahme und Mitgliedschaft und/oder Taufe mit einem Ältesten.
1 . 1 .3. Abgabe des Datenblattes für das Gemeinderegister bei den Ältesten.
1 .1 .4. Vier Wochen vor Aufnahme- und/oder Tauftermin erfolgt die namentliche Bekanntgabe des/der Aufzunehmenden bzw. Täuflinge per Aushang an der Informationstafel der Gemeinde. In dieser Zeit wird der Gemeinde die Möglichkeit gegeben, Rückfragen seelsorgerlicher Art an die Ältesten zu stellen. Bis zum Aufnahme- / Tauftermin müssen diese Rückfragen geklärt sein, ansonsten wird der Aufnahme- oder Tauftermin für die betreffende Person verschoben.
1 . 1 .5. Die Aufnahme in die Gemeinde erfolgt durch Zeugnis im Gottesdienst bzw. mit Taufe ist die Aufnahme in die Gemeinde erfolgt.
1.2. Bekenntnisverwandte Gemeinden
Zu bekenntnisverwandten Gemeinden zählen alle Mitgliedskirchen der Vereinigung Evangelischer Freikirchen (VEF). Auch zählen dazu alle Gemeinden (auch ausländische), deren Taufverständnis unserem entspricht (s. gültige Fassung „Rechenschaft vom Glauben"-BEFG).
1.3. Ausschluss
1 .3.1 . Es gibt einen begründeten Antrag durch eine Person/eine Gruppe auf Ausschluss eines/mehrerer Gemeindemitglieds/er.
1 .3.2. Der Antrag muss an die Ältesten gerichtet werden. Wird er nur mündlich formuliert, ist er durch die Ältesten in die Schriftform zu bringen und vom Antragsteller unterzeichnen zu lassen.
1 .3.3. Die Ältesten informieren den Gemeinderat über den Antrag und versuchen, in Gesprächen eine seelsorgerliche Klärung mit Antragsteller und Betroffenen herbeizuführen.
1 .3.4. Ist keine Klärung herbeizuführen, legt der Gemeinderat fest, ob der Antrag in der Gemeindeversammlung verhandelt wird.
1.4. Streichung
Eine Streichung erfolgt, wenn das Gemeindemitglied unbekannt verzogen und eine Kontaktaufnahme nicht möglich ist.
§ 2 Gemeindeversammlung
(Erläuterungen zu S 5 der Ordnung der Gemeinde vom 1 1 .10.2015)
2.1 . Anträge von Mitgliedern sind spätestens eine Woche vor der Gemeindeversammlung schriftlich beim Gemeindeleiter einzureichen.
2.2. Anträge, die innerhalb der Gemeindeversammlung gestellt werden, bedürfen der Unterstützung durch weitere Mitglieder.
2.3. Der Versammlungsleiter kann, wenn zur Klärung des Sachverhaltes Recherchen erforderlich sind, einen Antrag auf Vertagung stellen.
2.4. Die Gemeindeversammlung muss über diesen Vertagungsantrag abstimmen.
2.5. Sofern nicht anders geordnet (Wahlen), erfolgen Abstimmungen durch Handaufheben.
Bei eindeutigen Mehrheitsverhältnissen genügt es, die Stimmen der Minderheit auszuzählen.
2.6. Für die Einsichtnahme des Protokolls der Gemeindeversammlung ist ein Termin unter Angabe des Anlasses mit den Ältesten zu vereinbaren.
§ 3 Aufgaben der Gemeindeversammlung
(Erläuterungen zu S 6 der Ordnung der Gemeinde vom 1 1 .10.2015)
Die Bestätigungswahl des Gemeindeleiters erfolgt schriftlich.
§ 4 Haushalt
(Erläuterungen zu S 1 1 der Ordnung der Gemeinde vom 1 1 .10.2015)
4.1 . Der Planungsentwurf für das kommende Haushaltsjahr ist bis zum 31 .10. des laufenden Jahres dem Gemeinderat vorzulegen. Die Verabschiedung erfolgt in der Jahresgemeindeversammlung.
4.2. Die Gemeinde verpflichtet sich, eine finanzielle Rücklage in Höhe von ca. 3 Monatsgehältern unserer Angestellten in jedem Haushalt einzustellen.
4.3. Die Gemeinde richtet für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke eine Sozialkasse ein.
4.3.1 . Die Sozialkasse wird im Rahmen des Haushalts der Gemeinde geführt. Ihre Einnahmen setzen sich aus nicht personengebundenen Spenden zusammen. Für Spenden in die Sozialkasse können steuerlich geltend zu machende Zuwendungsbescheinigungen ausgestellt werden.
4.3.2. Gemäß ihrer Aufgaben und Zwecke kann die Gemeinde natürliche Personen entgeltlich und unentgeltlich aus gemeinnützigem, mildtätigem oder kirchlichem Zweck unterstützen. Diese Unterstützung wird in der Regel erst gewährt, wenn nachweisbar keine staatliche oder sonstige Zuwendung (Stiftung, Fond, etc.) erhalten wird. Die Sozialkasse der Gemeinde dient lediglich der kurzzeitigen Unterstützung der um unentgeltliche oder entgeltliche Hilfe ersuchenden Person.
4.3.3. Als unterstützungsbedürftig gelten natürliche Personen, die entweder auf Grund ihrer wirtschaftlichen Situation oder infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf Unterstützung angewiesen sind. Als unterstützungsbedürftig kann auch die wirtschaftliche Hilfebedürftigkeit gelten, sofern die Bezüge des Antragsstellers den Regelsatz der Sozialhilfe nicht um das 4 fache übersteigen. Die Unterstützung ohne Rücksicht auf die wirtschaftliche Unterstützungsbedürftigkeit ist in besonderen Notlagen möglich.
4.3.4. Eine Unterstützung kann gewährt werden, wenn der Antragsteller bei einem Ältesten einen formlosen schriftlichen Antrag mit seinen persönlichen Daten sowie dem Nachweis der Unterstützungsbedürftigkeit einreicht.
4.3.5. Der vom Antragsteller mit dem Unterstützungsbegehren betraute Alteste beruft das durch den Gemeinderat für die Gewährung der Unterstützung eingesetzte Entscheidungsgremium innerhalb eines Zeitraums von 3 Wochen vom Zeitpunkt des Antragseingangs ein. Das Entscheidungsgremium besteht aus dem mit dem Unterstützungsbegehren betrauten Ältesten, dem Verwaltungsdiakon sowie dem Diakon, in dessen Zuständigkeit das Unterstützungsbegehren fällt. Die Entscheidung für die Unterstützung ist vom Entscheidungsgremium einstimmig zu treffen und protokollarisch festzuhalten. Nach Entscheidung ist dem Antragsteller innerhalb einer Woche die Gewährung oder Ablehnung der Unterstützung durch den mit dem Unterstützungsbegehren betrauten Ältesten bekanntzugeben. Der Verwaltungsdiakon hat dem Gemeindekassierer ebenfalls innerhalb einer Woche
nach Entscheidung ohne Angabe des Unterstützungsgrundes über die Unterstützung des Antragstellers aus der Sozialkasse zu informieren.
4.3.6. Die vom Antragsteller zur Feststellung der Unterstützungsbedürftigkeit vorgelegten Unterlagen gelten als streng vertraulich und werden dem ebenfalls streng vertraulichen Protokoll als Anlagen beigeheftet. Alle Protokollunterlagen der Sozialkasse sind im Tresor - nicht öffentlich - zu lagern.
§ 5 Auflösung der Gemeinde und Austritt aus dem Bund
(Erläuterungen zu S 12 der Ordnung der Gemeinde vom 1 1 .10.2015)
Die Gemeindeversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als 20% der Gemeindemitglieder anwesend sind. Dabei zählen abgegebene Briefwahlstimmen als anwesend.
§ 6 Änderung der Gemeindeordnung
(Erläuterungen zu S 13 der Ordnung der Gemeinde vom 1 1 .10.2015)
Die Gemeindeversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als 20% der Gemeindemitglieder anwesend sind. Dabei zählen abgegebene Briefwahlstimmen als anwesend.
§ 7 Änderung der Geschäftsordnung
Änderungen der Geschäftsordnung sind von der Gemeindeversammlung mit einer einfachen Mehrheit zu beschließen.
§ 8 Gleichstellung
Die in dieser Geschäftsordnung verwendete sprachliche Form der Personenbeschreibung erlaubt keinen Rückschluss auf das Geschlecht einer Person.
Diese Geschäftsordnung trat mit dem Beschluss der Gemeindeversammlung am 5.3.2017 in Kraft.